Aus aktuellem Anlass – Coronavirus-Pandemie – Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Aus Anlass der besonderen Umstände durch die Corona-Pandemie haben die Bezirksregierungen das Arbeitszeitgesetz gelockert.
Leider sind die Ausnahmen nicht bundeseinheitlich geregelt.
So hat die

Bezirksregierung Arnsberg

zunächst befristet bis zum 19. April 2020, folgende Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz im Wege einer Allgemeinverfügung zu genehmigen, ohne dass hierfür eine gesonderte Bewilligung zu beantragen ist:

  • Zulässigkeit Sonn- und Feiertagsarbeit
    • für Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen) und Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen sowie Einräumen pandemierelevanter Produkte (z. B. infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel) oder von Medizinprodukten und Medikamenten oder das Erbringen pandemierelevanter Dienstleistungen (z. B. medizinische und pflegerische Betreuung) oder
    • für Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen notwendiger Ware des täglichen Gebrauchs im Einzelhandel (z. B. Hygieneartikel, Trockensortiment)
  • Überschreitung der maximalen Höchstarbeitszeit
    Soweit erforderlich darf bei den oben genannten Tätigkeiten eine Beschäftigung über acht Stunden, nicht jedoch über 12 Stunden täglich erfolgen, wenn

    • die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreitet und
    • ein Ausgleich innerhalb von einem halben Jahr auf durchschnittlich 48 Stunden / Woche erfolgt.

Diese Ausnahmeregelungen dürfen in Anspruch genommen werden, wenn pandemiebedingt ein erheblicher Mehrbedarf an den genannten Produkten oder Dienstleistungen besteht oder der allgemein bestehende Bedarf wegen aktueller Personalausfälle anders nicht gedeckt werden kann. Dies gilt auch zur Deckung temporärer Lücken im Einzelhandel und in Apotheken.

die Regierungen von

Niederbayern und der Oberpfalz

haben Ausnahmeregelungen  ab sofort bis einschließlich 30. Juni 2020 verabschiedet

Längere Arbeits- und kürzere Ruhezeiten sind möglich

In bestimmten Bereichen gelten Ausnahmen bei der täglichen Höchstarbeitszeit, bei den Regelungen zu Ruhepausen und bei der Sonn- und Feiertagsruhe. Unter anderem dürfen Arbeitnehmer täglich über acht bzw. zehn Stunden hinaus und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ruhepausen dürfen auf 15 Minuten bei über sechs Stunden Arbeitszeit und auf 30 Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit verkürzt werden. Die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden.

Wöchentliche Arbeitszeit darf nicht dauerhaft erhöht sein

Allerdings müssen die Arbeitgeber laut einem Hinweis der Regierungen im Fall, dass sie die Ausnahmemöglichkeiten nutzen, den Gesundheitsschutz der Beschäftigten weiter sicherstellen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von sechs Monaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden betragen darf. Auch bestehen weiterhin Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte.

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