Heileurythmist als freiberufliche Tätigkeit
Integrierter Versorgungsvertrag Der Berufsverband der Heileurythmisten und eine gesetzliche Krankenkasse haben nach Angaben des Bundesfinanzhofs/BFH einen integrierten Versorgungsvertrag nach §§ 140a ff. Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V, sog. IV-Verträge) abgeschlossen. Dies sah der BFH als ausreichendes Indiz dafür an, dass ein Heileurythmist eine dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnliche Ausbildung und Tätigkeit ausübt. Damit stufte der BFH […]