Aus aktuellem Anlass – Coronavirus-Pandemie – Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 in Zeiten von Corona

Verlustrücktrag

Der Gesetzgeber hat neben Kurzarbeitergeld, Zuschüssen und weiteren Förderprogrammen zur Liquiditätsverbesserung und verlängerten Fristen zur Insolvenzantragspflicht auch einen pauschalen Verlustrücktrag verfügt.

Was ist gewollt? Viele Steuerzahler mit Gewinneinkünften und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erwarten für das Jahr 2020 Verluste. Steuerlich auswirken würden sich diese Verluste aber erst im Jahr 2021 mit Abgabe der Steuererklärung und Veranlagung durch die Finanzbehörden.

Der Liquidität in 2020 hilft das nicht. Deshalb sollen Unternehmer und Vermieter, die für das Jahr 2019 noch nicht veranlagt wurden, einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Vorjahr im pauschalierten Verfahren stellen können.

So einfach wie es sich anhört ist es aber leider nicht.

Voraussetzungen sind:

  1. Der Steuerpflichtige muss einen Antrag stellen.
  2. Der Steuerpflichtige muss Gewinneinkünfte haben oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  3. Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein.

Diese Voraussetzungen nehmen die Finanzämter als gegeben an, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für das Jahr 2020 eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so ist ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag von 15% des Saldos der maßgeblichen Einkünfte 2019 rücktragungsfähig. Und dadurch ergibt sich dann als Folge für das Jahr 2019 ein Erstattungsanspruch.

Aber Vorsicht: hat man sich verschätzt, ist die Steuernachzahlung resp. Rückzahlung binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Und Stand heute ist es in vielen Branchen ein Blick in die Glaskugel

 

Hierzu ein Beispiel:

Steuerpflichtiger A hat einen Gewinn 2019 in Höhe von EUR 80.000

EST-VZ für 2020 am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. sind auf je EUR 6.000 festgesetzt worden, die Vorauszahlung 10.03. wurde bereits vor Corona gezahlt

A beantragt Herabsetzung der ESt-VZ für 2020 auf EUR 0

Das Finanzamt FA erstattet EUR 6.000 für 2020

Zusätzlich beantragt A den Verlustrücktrag von pauschal 15% von EUR 80.000 = EUR 12.000, dadurch ergibt sich eine Erstattung für 2019 von ebenfalls EUR 6.000.

Jetzt wird das Jahr 2019 in 2020 veranlagt, es ergibt sich eine Nachzahlung von EUR 6.000 für 2019, die das Finanzamt zunächst zinslos stundet.

2 Möglichkeiten sind jetzt denkbar:

Alternative 1:

Für 2020 stellt sich in 2021 heraus, dass sich tatsächlich ein Verlust ergibt – die Stundung ist hinfällig, es ist nichts zu zahlen.

Alternative 2:

Für 2020 ergibt sich kein rücktragungsfähiger Verlust, das Jahr lief besser als erwartet. Die jetzt fällige Nachzahlung für 2019 ist binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu leisten, allerdings ohne Stundungszinsen.

Haben Sie Fragen zur Unternehmensplanung sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an.

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